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Entscheidungen des Bundesgerichts, Lausanne 13.06.1998
Staatsrechtliche Beschwerde gegen Kantonsbeitrag an SBA

Thun: Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein

Lausanne, 13. Juni (sda) Das Bundesgericht tritt aus formalen Gründen nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde eines Spiezer Bürgers gegen den Kantonsbeitrag an den geplanten Bau der Schwelbrennanlage (SBA) Thun ein. Die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden, begründen die Lausanner Richter ihren Entscheid. Zehn Monate, nachdem der Berner Regierungsrat den Kredit von 73,4 Mio. Franken für die in Thun geplante Schwelbrennanlage zugestimmt hatte, war beim Bundesgericht Anfang April 1998 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss eingegangen. Der Kläger machte geltend, dass der Kantonsbeitrag dem Grossen Rat zur Genehmigung hätte vorgelegt und dem fakultativen Referendum unterstellt werden müssen. Er kritisierte zudem, dass der Regierungsrat den Kredit als gebundene und nicht als neue Ausgabe qualifiziert hatte. Über gebundene Ausgaben bestimmt die Regierung abschliessend, nur neue Ausgaben müssen dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt werden. Ab einem Zwei-Millionen-Kredit unterstehen neue Ausgaben zudem dem fakultativen Referendum.

Frist nicht eingehalten
Das Bundesgericht hält in seinem am Samstag veröffentlichten Urteil fest, dass der Spiezer Kläger für die Einreichung der Beschwerde die dreissigtägige Frist nach Bekanntwerden des Regierungsentscheids im Mai 1997 hätte einhalten müssen. Es folgte damit der Argumentation der Kantonsregierung und der Betreiberin, der Avag. Sie hatten in ihren Stellungnahmen zum Gesuch die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig eingereicht worden.
Der Beschwerdeführer seinerseits argumentierte, dass er aufgrund der Pressemeldungen über den Regierungsbeschluss davon ausgegangen sei, der Kredit werde noch dem Grossen Rat vorgelegt. Die Medienberichte hätten keinen Hinweis enthalten, dass der Regierungsrat den Kantonsbeitrag als gebundene Ausgabe beschlossen habe. Anderer Meinung waren die Bundesrichter. Wäre für den Kredit die Zustimmung des Grossen Rats und allenfalls des Volks erforderlich gewesen, hätte der Kanton in seiner Medienmitteilung darauf hinweisen müssen. Aus dem Fehlen des Hinweises hätte der Kläger davon ausgehen müssen, dass die Regierung den Beitrag in eigener Kompetenz als gebundene Ausgabe bewilligt hatte.

Weitere SBA-Einsprachen in Lausanne hängig
Der Beitrag des Bundes an die SBA war nicht angefochten worden. Der Bund beteiligt sich mit 84,5 Millionen an der 330-Millionen-Anlage. Der Bundesbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Anlage gebaut ist. Die Avag als Betreiberin trägt 150 Millionen der Kosten. Das Thema SBA Thun ist für die Bundesrichter in Lausanne jedoch noch nicht vom Tisch. Hängig sind Beschwerden von Thuner Einsprechern, die den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts betreffend den Bau der SBA weitergezogen haben. Die Kläger bestreiten unter anderem den Bedarf einer neuen Kehrichtverbrennungsanlage und kritisieren das Verfahren der Standortevaluation.



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02.07.1998