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Der Bund, 28.07.2001
"Seriöse Standortwahl"

THUN / Das Bundesgericht begründete gestern, warum es die Gegner der geplanten Thuner Kehrichtverbrennungsanlage im März hatte abblitzen lassen.

Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, das Projekt hätte nicht im Rahmen einer kantonalen Überbauungsordnung bewilligt werden dürfen. "Der Regierungsrat kann gemäss Baugesetz eine kantonale Überbauungsordnung zur Wahrung gefährdeter regionaler oder kantonaler Interessen erlassen", schreibt des Bundesgericht. Gemäss Abfallgesetz könne er auch den Standort von Abfallanlagen bestimmen, wobei sich das Verfahren nach den baugesetzlichen Bestimmungen über die kantonale Überbauungsordnung richten müsse.

Weiter kritisierten die Beschwerdeführer, der Standortentscheid verletze raumplanerische Ziele und Grundsätze und trage dem Immissionsschutz nicht Rechnung. Grundsätzlich widerspreche es dem Gesetz nicht, eine Kehrichtverbrennungsanlage im Siedlungsgebiet vorzusehen, sofern sie mit den nötigen Vorrichtungen zur Emissionsbegrenzung ausgestattet sei, so das Bundesgericht. Zudem müsse der Verkehr von und zur Anlage über geeignete Strassen und Bahnanschlüsse geführt werden. Generell könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts beigepflichtet werden, dass die Standortwahl auf einer breiten und seriösen Grundlage beruhe. Weiter wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass aus Frankreich bekannt sei, dass Kehrichtverbrennungsanlagen gesundheitsgefährdend seien. Die ausgestossenen Dioxine gelangten über Nahrungsmittel in den menschlichen Organismus. Auch diesem Argument konnte das Gericht nichts abgewinnen. Zwar wiesen die französischen Kehrichtverbrennungsanlagen tatsächlich hohe Dioxinemissionen auf, doch seien dort die Rauchgasreinigungsanlagen und der Ausbrand von Rauchgasen ungenügend. Diese Umstände liessen sich nicht auf die Schweiz übertragen.

sda.


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07.08.2000